Arztrecht

Im Bereich des Arzthaftungsrechtes vertreten wir überwiegend Patienten, deren Gesundheit zusätzlich durch einen ärztlichen Kunstfehler beeinträchtigt wurde. (Ärzte werden hier regelmäßig von ihrer Haftpflichtversicherung beraten die auch die Anwälte stellt. Sollten Sie als Arzt zusätzlichen Beratungsbedarf haben, so stehen wir auch hierfür zu Verfügung.) Es geht hierbei um Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche. Wir führen hierbei insbesondere die Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen der Kliniken bzw. der betroffenen Ärzte. Vorab werten wir die Behandlungsunterlagen, die wir uns von den Kliniken/Ärzten zusenden lassen aus. Zur Sicherung aller Ansprüche empfiehlt es sich hier eine frühe Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.

Soweit Ihnen – häufig wegen Ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung – eine direkte/persönliche Kontaktaufnahme nicht möglich sein sollte, bitten wir Sie, zumindest telefonisch mit uns in Verbindung zu treten. Hierbei können auch schon wesentliche Informationen ausgetauscht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Ansprüche innerhalb von drei Jahren (zumJahresende) verjähren. Wenngleich die Verjährung erst mit der Kenntnis von der Haftung einsetzt, sollten die Ansprüche unbedingt so rechtzeitig wie möglich geltend gemacht werden. Dies nicht nur um nicht dem Verjährungsrisiko ausgesetzt zu sein sondern auch zur zeitnäheren Aufarbeitung der ärztlichen Fehler.