Arbeitnehmern stehen unter bestimmten Umständen Versicherungsleistungen durch den gesetzlichen Unfallversicherer zu. Auf dieser Seite erfahren Sie alles rund um das Themas "Entschädigung von Corona-Folgen durch die Berufsgenossenschaft".
Ist eine COVID-19-Erkrankung eine Berufskrankheit?
Eine Covid 19 Infektion kann
- eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII iVm BKV Nr 3101)
- ein Arbeitsunfall (§8 Abs. 1 SGB VII) oder sogar
- ein Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII)
sein. Alles drei sind Versicherungsfälle, für deren Folgen die Berufsgenossenschaft aufkommen muss.
Vermeiden Sie Fehler!
Schon bei der ersten Beschäftigung mit einem möglichen Versicherungsfall werden viele Fehler gemacht:
"Wenn irgend möglich sollte man versuchen, die Anerkennung einer Covid 19 Infektion als Berufskrankheit durchzusetzen, da die Beweisführung hier sehr viel leichter ist, " so Jens-Oliver Siebold, Fachanwalt für Sozialrecht in Gelsenkirchen.
Grundsätzlich steht die Möglichkeit der Entschädigung einer Covid 19-Infektion allen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in einem Labor Tätigen und anderen Versicherten, die einer Gefährdung in gleichem Maße ausgesetzt sind, offen.
Angehöriger weiterer Berufsgruppen können versuchen, eine Covid 19 Infektion und ihre Folgen als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen, wenn die Infektion sich nachweislich am Arbeitsplatz ereignet hat. Auch denkbar ist es, dass die Infektion im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit erfolgte. Dann wäre sie ein Wegeunfall.
Sind Folgen einer Covid 19 Infektion eine Berufskrankheit?
Eine eigene Berufskrankheitenziffer in der Berufskrankheitenliste gibt es nicht. Es gibt hier die allgemeine Berufskrankheit „Infektionskrankheiten“, Ziffer 3101 der Berufskrankheiten Liste. Eine Covid 19 Infektion kann als genauso, wie eine Hepatitis Infektion oder eine beliebige andere Infektionskrankheit als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Betroffene zu einer der vier Gruppen (Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Labor oder vergleichbare Tätigkeit) gehört und hierbei sowohl abstrakt generell eine erhöhte Infektionsgefahr bei Tätigkeiten dieser Art anerkannt ist und der Versicherte konkret im Rahmen seiner Tätigkeiten Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr verrichtet hat. Anders als bei einem Arbeitsunfall wird man hier keinen konkreten Infektionsweg, d. h. keinen erkrankten Kollegen oder Patienten benennen müssen, sondern es kommt auf die abstrakt und individuell erhöhte Gefährdungslage an.
Rechtsanwalt Siebold hat zu dieser Problematik bereits mehrfach vor Anwälten im Kreise des Deutschen Anwaltstages oder auch auf anderen anwaltlichen Tagungen Vorträge zum Thema gehalten. Auch steht Herr Rechtsanwalt Siebold als Mitglied der Kommission Unfallversicherungsrecht im deutschen Sozialgerichtstag hier im intensiven Austausch unter anderen mit den Richtern des zweiten Senates des Bundessozialgerichtes, die die Anerkennungs Fragen bezüglich Corona als Berufskrankheit letztinstanzlich entscheiden werden.
Annahme der Berufskrankheit
Wenn irgend möglich, sollte man immer versuchen, bei einer Corona-Infektion zu prüfen, ob eine Berufskrankheit angenommen werden kann, denn nach der alten Rechtsprechung zu anderen Infektionskrankheiten sind beispielsweise im Gesundheitsdienst nicht nur Ärzte und Krankenpfleger/Krankenschwestern versicherte Personen, sondern beispielsweise auch in einem Krankenhaus arbeitende Reinigungskräfte oder Hausmeister.
Auch im Bereich der Wohlfahrtspflege ist es anerkannt, dass etwa Kindergärtnerinnen oder Behörden-Mitarbeiter versichert sind. Bezüglich der vergleichbaren Tätigkeiten herrscht derzeit noch große Unsicherheit. Es gibt erste Studien bezüglich einer erhöhten Infektionswahrscheinlichkeit beispielsweise bei den gesichtsnahen Tätigkeiten wie Optikern und Kosmetikerinnen. Auch für Sicherheitsdienstleister, Supermarktangestellte oder Busfahrer wird man diese Alternative der Berufskrankheit 3101 prüfen müssen. Diese wird auch als vorrangig gegenüber der Anerkennung einer Koronarerkrankung als Arbeitsunfall angesehen werden.
Stellt eine Covid 19 – Infektion einen Arbeitsunfall dar?
Auch das ist möglich: Hier muss jedoch der Nachweis geführt werden, wie ich meine, mich angesteckt zu haben: Ich muss als Betroffener den Arbeitskollegen/den Kunden/die Index Person benennen, ich muss den Nachweis führen, dass ich hier zum Zeitpunkt der Inkubationszeit den entsprechenden engen Kontakt hatte und zwar gemäß den Kriterien des RKI Robert Kochinstitutes, die zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Infektion galten und die von mir bewiesen/nachgewiesen werden müssen. Auch muss ich dann den Nachweis führen, dass eine Infektion im privaten Bereich ausgeschlossen ist.
Die entsprechenden Nachweisführung ist deutlich schwieriger als bei Berufskrankheiten, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Ganz besonders hinweisen möchte ich auf eine uralte, seit 1884 existente Vorschrift aus den Bismarkschen Sozialgesetzen: Sie müssen keine Angst haben, Kollegen oder Vorgesetzte anzuschwärzen, weil diese krank zur Arbeit gekommen sind oder der Arbeitgeber das Hygienekonzept vielleicht nicht so gut umgesetzt hat, wie er meinte: §§ 104, 105 SGB VII schließen eine persönliche Haftung/einen Regress gegenüber Arbeitgebern und Kollegen nahezu vollständig aus. Sie können also den Kollegen, der sie ohne Maske angehustet hat, als Zeuge benennen, ohne dass dieser etwas zu befürchten hat.
Sie suchen einen Experten für die Thematik "Corona Arbeitsunfall Berufskrankheit" in Gelsenkirchen und Umgebung? Jens-Oliver Siebold ist Fachanwalt für Sozialrecht und gern Ihr Ansprechpartner - Online über diese Homepage, aber natürlich viel lieber im persönlichen telefonischen Gespräch. Nutzen Sie die Angebote unserer Homepage, um sich einen ersten Überblick über unsere Kanzlei zu machen - schicken Sie uns ein Mail, oder melden Sie sich telefonisch, damit wir einen Termin in unseren Kanzleiräumen ausmachen können.
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Abgrenzung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Der alte Grundsatz der Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist der, dass eine Ursache, die länger als eine Arbeitsschicht dauert, nur Berufskrankheit sein kann und alles was unter einer Arbeitsschicht in zeitlicher Hinsicht dauert als Arbeitsunfall entschädigt wird. Hiervon gibt es Ausnahmen und bei Infektionskrankheiten wie der Corona Infektion ist es wieder alles anders: Hier gilt: Bei Personen, die irgendwie zu den vier Gruppen (Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Labor, sonstige vergleichbare Tätigkeit) zu zählen sind, sollten immer vorrangig die Anerkennung als Berufskrankheit anstreben. Bei allen anderen muss auf den Arbeit-oder Wegeunfall als Versicherungsfall zurückgegriffen werden.
Wann tritt ein Versicherungsfall ein?
Ein Versicherungsfall tritt ein, wenn eine Coronainfektion durch PCR Test oder medizinisch durchgeführten und von medizinischem Personal bestätigten Schnelltest vorliegt und Krankheitssymptome auftreten/aufgetreten sind. Ein positiver PCR Test ohne Symptome stellt keinen Versicherungsfall dar, solange keine Post Covid/Long Covid Symptomatik auftritt. Ein bloßer Antigentest reicht wohl nicht aus.
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Wie melde ich eine Berufskrankheit? – Brauche ich von Anfang an einen Anwalt?
Sie sollten eine Covid 19 Infektion, insbesondere wenn sie im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege arbeiten, immer bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, also im Zweifel der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, BGW melden. Zur Meldung verpflichtet ist auch Ihr Arbeitgeber. Wenn die Meldung bei der nicht zuständigen Berufsgenossenschaft eingeht, ist dies auch nicht schlimm, denn die Berufsgenossenschaft ist verpflichtet, eine Meldung weiterzuleiten.
Tausende von Fällen verlaufen sowohl rechtlich als auch gesundheitlich zum Glück ohne schwere Folgen. Dies bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft die Corona Infektion als Versicherungsfall, meist dann als Berufskrankheit anerkennt und Ihnen mitgeteilt, dass sie sich melden sollen, wenn Krankheitssymptome andauern. Wenn Sie jedoch wieder vollständig gesundheitlich hergestellt sind, dann werden Sie sicherlich auch nicht zum Anwalt müssen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie schwerer an den Long Covid Folgen leiden und Sie von Ihrer Berufsgenossenschaft nichts hören oder nur Schreiben erhalten, die sie als Ablehnung bedeuten können. Aufgrund der vielen tausend nicht entschiedenen Fälle wird hier in vielen Fällen anwaltliche Hilfe notwendig werden, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Verlassen Sie sich auf Experten - Der Themenbereich Corona - insbesondere Long Covid - ist im Sozialrecht sehr differenziert zu bewerten und verlangt vom verfahrensbegleitenden Anwalt eine besondere Expertise.
Wie kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, kommen wir ins Spiel, denn genau das ist unser Spezialgebiet. Seit mehr als 20 Jahren vertrete ich Erkrankte gegen Berufsgenossenschaften. Angefangen von den zahlreichen Klagen und Widerspruchsverfahren von Arbeitnehmern aus Bergbau und Schwerindustrie des Ruhrgebietes vertrete ich Versicherte gerichtlich und außergerichtlich in Widerspruchsverfahren und Klageverfahren vor allen deutschen Sozialgerichten.
Hierbei ist unbedingt anwaltliche Hilfe erforderlich, denn der Weg zur Anerkennung Ihrer Long Covid-Symptomatik als Versicherungsfall ist sehr schwer, wenn sich Berufsgenossenschaft oder öffentliche Unfallversicherungsträger einmal dagegen ausgesprochen haben und Ihre Ansprüche abgelehnt haben. Hier verfügt unsere Kanzlei und der Namensgeber Jens-Oliver Siebold aufgrund seiner Tätigkeit am Sozialgerichtstag oder auch als Beiratsmitglied der größten sozialmedizinischen Fachtagung, den Heidelberger Gesprächen, über ein umfassendes Netzwerk an medizinischen Gutachtern, um eine unberechtigte Ablehnung Ihres Antrages erfolgreich umkehren zu können.