SGB VII - Berufsgenossenschaft und Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 eingerichtet. Zusammen mit dem Krankenversicherungsgesetz von 1883 und dem Invalidenversicherungsgesetz von 1889 bildete es einen der drei klassischen Zweige der Sozialversicherung. Seitdem wurde die Unfallversicherung natürlich mehrfach reformiert und findet sich seit 1996 im Sozialgesetzbuch VII. Oftmals hat man allerdings das Gefühl, sich in einem Verfahren zu befinden, wie es von einem der berühmtesten Vertreter der Unfallversicherung in der Literatur beschrieben wird: Franz Kafka. Er war  Mitarbeiter der damaligen gesetzlichen Unfallversicherung die in Traditionen seit den bismarkschen Sozialgesetzen bis heute fortbesteht.

Die Berufsgenossenschaften bzw. die Unfallkassen als Träger auf staatlicher Ebene gewähren Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Wegeunfällen, Schülerunfällen.

Vor der Leistungserbringung steht die Anerkennung als Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit. Um diese Anerkennung zu bekommen ist oftmals frühzeitig im Verfahren anwaltliche Hilfe von Rechtsanwalt Siebold erforderlich.

Definition von "Arbeitsunfall"

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod des Versicherten führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten.

Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche.

Was sind Berufskrankheiten?

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV, Anlage 1 http://www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html ) aufgeführt sind.

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein. Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht. Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Unvfallversicherung?

Kurz zusammengefasst: Mehr als alle anderen Zweige der Sozialvericherung!

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt aktiv alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation einschließlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen aus einer Hand. Sie stellt die betroffenen Menschen mit dem Ziel der Förderung ihrer Selbstbestimmung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) IX in den Mittelpunkt und orientiert sich an der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.

Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder auch bei einer drohenden Berufskrankheit sichert die gesetzliche Unfallversicherung bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit allen geeigneten Mitteln. Hierzu erbringen die Unfallversicherungsträger primär Leistungen der medizinischen Rehabilitation und, wo dies nicht ausreicht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Parallel dazu werden bei Bedarf Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens bereitgestellt. Ebenso erbringt die gesetzliche Unfallversicherung ergänzende Leistungen, um den Erfolg der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe zu erreichen und zu sichern.

Rechtsgebiete: