SGB VI Rentenversicherung -Erwerbsminderungsrente

Das 6. Buch des Sozialgesetzbuches enthält die Vorschriften zur Rente. Seit dem 01.10.2005 haben sich alle Rentenversicherungsträger zur „Deutschen Rentenversicherung“ zusammengeschlossen. Es wird nicht mehr zwischen BfA, LVA, Knappschaft, Bahn und Seekasse unterschieden. Die Versicherten der bisherigen BfA bilden die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Versicherten der LVA die jeweilige Deutsche Rentenversicherung der entsprechenden Region.

Wofür ist die Rentenversicherung zuständig?
Die wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation (hier auf der Seite beschrieben unter "SGB IX Rehabilitation")
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrenten)
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Altersrenten (Regelaltersrente und verschiedene Arten der vorgezogenen Altersrenten)

Was sind die „versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“?
Die verschiedenen Rentenarten sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Es gibt Wartezeiten, Zeiten mit Pflichtbeiträgen usw.. Reglmäßig ist Mindestvoraussetzung für alle Leistungen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, d.h. es müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein, bevor ein Anspruch auf eine Leistung (wie z.B. medizinische Rehabilitation) besteht. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Arbeitsunfällen. Für viele Leistungen werden vom SGB VI über die Erfüllung der Wartezeit hinaus noch zusätzlich Voraussetzungen gefordert. So ist z.B. „versicherungsrechtliche Voraussetzung“ für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, dass der/die Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Sehr viele Rechtsstreitigkeiten konzentrieren sich auf diese Frage. Hier ist oftmals die genaue anwaltliche Analyse der „Kranken- und Beitragsgeschichte“ erforderlich, um den Nachweis dieser Tatbestandsvoraussetzung erbringen zu können, denn wenn eine der versicherungs¬rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegt, dann besteht auch kein Anspruch auf die entsprechende Leistung, selbst wenn z.B. Erwerbsminderung unzweifelhaft gegeben ist.

Wer kann Rente wegen Erwerbsminderung bekommen?
Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) wird entweder als Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung (entspricht der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente) geleistet. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Wer wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert. Diese „medizinische Voraussetzungen“ nachzuweisen ist regelmäßig der Hauptstreitpunk im Verwaltungsverfahren und vor Gericht. Hier reicht die Diagnose Ihres behandelnden Hausarztes, auch wenn dieser Sie am besten kennt nicht aus. Die Feststellung der beim Versicherten noch vorliegenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit erfolgt durch ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen. Hierbei können wir als Anwälte zwar nicht die ärztlichen Feststellungen beeinflussen oder ersetzen, aber wir können dafür sorgen, dass alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte im Rentenverfahren auch wirklich überprüft und berücksichtigt werden.

Gibt es noch Berufsunfähigkeitsrente?
Das hängt davon ab wie alt Sie sind. Sind Sie nach dem 02.01.1961 geboren, dann gibt es diese Rentenart für Sie leider nicht mehr. Sind sie jedoch älter, dann gibt es noch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ (§ 240 SGB VI) Für alle Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, kommt danach eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin auch dann noch in Betracht, wenn diese Versicherten zwar noch 6 Stunden und mehr leichte einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten können, aber ihren "maßgeblichen Beruf" und in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten nur noch unter 6 Stunden täglich verrichten können.

Je höher qualifiziert der Beruf ist, desto höher der sogenannte Berufsschutz. Hierbei gilt das Schema Meister (mit Vorgesetztenfunktion) Facharbeiter (regelmäßig mind. 3 Jahre Ausbildung) Angelernter Arbeiter Ungelernter (Hilfs-) Arbeiter Zum sogenannten Berufsschutz haben wir im übrigen eine der letzten maßgeblichen Grundsatzentscheidungen herbeigeführt: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 12.2.2004, B 13 RJ 34/03 R

Regelaltersrente
Möchten Sie ohne Abstriche bei Ihrer Rente in den Ruhestand gehen, ist eine bestimmte Altersgrenze Voraussetzung. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an, um sicherzustellen, dass die Beiträge für die jüngere Generation bezahlbar bleiben.Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, können Sie ohne Anrechnung auf die Rente unbegrenzt hinzuverdienen. Darin unterscheidet sich die Regelaltersrente von den anderen Altersrenten

Gibt es besondere Altersrenten?
Neben der Regelaltersrente ab Vollendung des 67. Lebensjahres enthält das SGB VI eine Vielzahl von Regelungen über Altersrenten, die evtl. schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres (in aller Regel verbunden mit Rentenabschlägen) gewährt werden können. Für die Inanspruchnahme müssen jeweils unterschiedliche zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hier ist anwaltliche Beratung im Einzelfall erforderlich. Gleiches gilt für Fragen, ob und in welcher Höhe die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes neben dem Rentenbezug besteht.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mit dem Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte überarbeitet. Wenn Sie vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen können, können Sie ab 1. Juli 2014 die Altersrente bereits mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Frauen und Männer erhalten, die

  • bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht,
    und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen

Die neue Flexi-Rente
Seit dem 1. Juli 2017 können Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombiniert werden - mit der neuen Flexi-Rente. Manche wollen im Alter länger arbeiten, andere wieder freuen sich auf die Zeit nach dem Erwerbsleben. Doch die bisherigen Rentenregelungen sind relativ starr. Mit dem neuen Flexi-Rentengesetz soll sich das ändern. Das Flexi-Rentengesetz tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2017 beziehungsweise zum 1. Juli 2017 in Kraft; ab 1. Juli 2017 können Teilrente und Hinzuverdienst flexibler und einfacher als bisher miteinander kombiniert werden.

Wie funktioniert das Rentenverfahren?
Reha und Rente müssen von Ihnen beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Auf den Antrag ergeht ein Bescheid und Ihnen wird die Leistung gewährt. Wennnicht: Siehe unter Verfahren.

Was wir für Sie neben der normalen Täigkeit eines Fachanwaltes im Rentenverfahren tun können: Wir beraten Sie ob und wann Sie einen Rentenantrag stellen sollen und sagen Ihnen auch wann Sie besser keinen Rentenantrag stellen. Wir können Ihren Rentenbescheid gutachterlich/rechnerisch überprüfen lassen, wir arbeiten hier mit speziellen Gutachtern zusammen. Wir können Sie bezüglich der Wahl geeigneter medizinischer Sachverständiger gem. § 109 SGG beraten.

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