Arbeitsunfall auf Betriebsfest - Prozesserfolg für RA Siebold

Dass bei Betriebsfesten Unfallgefahren lauern ist allgemein bekannt, dass ein solcher Unfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aber auch ein Arbeitsunfall ist, dürften die wenigsten wissen.

Das Sozialgericht Dortmund sprach aktuell ein diesbezügliches Urteil – sehr zur Freude von Rechtsanwalt Jens Oliver Siebold aus Gelsenkirchen, der seine Mandantin als Fachanwalt für Sozialrecht juristisch begleitete und zum Klageerfolg führte. Das Gericht stellt eindeutig fest: Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM in Dortmund lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, führte genossenen Alkohol an und verweigerte der Frau den Versicherungsschutz, da sie sich zum Unfallzeitpunkt offensichtlich nicht in Ausübung einer versicherten Tätigkeit befunden habe. Rechtsanwalt Siebold: „Workshops im lockeren Rahmen gehören heute zum Arbeitsalltag und selbst wenn das Teambuilding beim abschließenden Grillen Party-Charakter annimmt ist nicht auszuschließen, dass es hier um wichtige Prozesse geht, die dem Zusammenhalt der Mitarbeiter untereinander dienen. Eine hier erlittene Verletzung ist ein Arbeitsunfall und hier die Personen vom Versicherungsschutz auszunehmen, die im Rahmen ihrer Verantwortung Bier statt Cola trinken kann es ja auch nicht sein!“

Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Mitarbeiterin habe sich auf einem versicherten Weg befunden, als sie sich bei einem Sturz das linke Sprunggelenk brach. Die Veranstaltung war vom Arbeitgeber noch nicht offiziell beendet worden und es habe keine Abwesenheitspflicht gegeben.  Alkoholgenuss allein könne nicht als Ausschlussgrund für die Versicherung herhalten, da die Klägerin sehr wohl zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen war.

Rechtsanwalt Siebold: „Ein wenig Fingerspitzengefühl hätte der Berufsgenossenschaft hier gut zu Gesicht gestanden, statt als Spaßbremse den Moralapostel zu geben…“

Das Besondere an der von Rechtsanwalt Siebold erstrittene Entscheidung ist, dass nach langer Beweisaufnahme Restzweifel blieben, ob die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zum Unfallzeitpunkt bereits beendet war oder nicht. Die Betriebsleitung hatte nämlich kein offizielles Ende der Veranstaltung proklamiert.

Das Gericht hat sich hierzu jedoch eindeutig positioniert und ist der Auffassung gefolgt, dass solche Restzweifel nicht zu Lasten des Versicherten, sondern zu Lasten des Unternehmens und damit der gesetzlichen Unfallversicherung gehen müssen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01.02.2018, Az.: S 18 U 211/15

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